Vergütung

Das Anwaltsmandat untersteht den Regeln des Auftragsrechts (OR 394 ff.).

Die Honorierung des Anwalts und sein Barauslagenersatz richten sich daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des Auftragsrechts.

Die Honoraransätze sind auf Verlangen der WEKO dereguliert.

Es bestehen jedoch im Monopolbereich Beschränkungen und Obliegenheiten verschiedenster Art.

 

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