Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol

Bei der Anwaltstätigkeit können drei Kategorien unterschieden werden:

  • Monopolisierte Tätigkeit
  • Nicht monopolisierte Tätigkeit
  • Tätigkeit ausserhalb des eigentlichen Anwaltsberufs

Der monopolisierte Anwaltstätigkeitsbereich wird durch das kantonale Recht bestimmt.

In der Regel wird die Vertretung von Parteien vor Gericht ganz oder teilweise den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten1.


1 Bis zur Inkraftsetzung des BGFA am 1.06.2002 kannte der Kanton Solothurn kein Anwaltsmonopol; jeder Laie konnte gewerbsmässig Parteien vor Gericht vertreten, ausser vor Bundesgericht.

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